Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wurth Pflanzenschutz GmbH, Appenweier für UNTERNEHMER
I. ALLGEMEINES
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Wurth Pflanzenschutz GmbH (im Folgenden: Verkäufer) gelten nur gegenüber UNTERNEHMERN als Käufer.
II. GELTUNGSBEREICH
a. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB des Verkäufers zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
b. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
III. VERTRAGSSCHLUSS, RÜCKTRITTSVORBEHALT
a. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet werden.
b. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird durch seine Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern. Dauerhafte Betriebsstörung durch höhere Gewalt, Streik, Rohstofferschöpfung oder andere Gründe, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen. Irgendwelche Rechte kann der Käufer hieraus nicht ableiten.
c. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
d. Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, bestätigt der Verkäufer unverzüglich die Bestellung. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
e. Sofern der Käufer die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext vom Verkäufer gespeichert und dem Käufer auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
a. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, vor.
b. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
c. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von ihm gelieferten Ware zu der nicht in seinem Eigentum stehenden Ware, mit der seine Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde.
d. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
e. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer IV f. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
f. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung des lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen.
g. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen einschließlich der Umsatzsteuer mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, die ihm gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den
Verkäufer ab, und zwar .unabhängig davon, ob die Ware vermischt oder unvermischt weiterverkauft worden ist. Ebenso tritt er die Vorbehaltsware betreffende Ansprüche auf Steuerentlastung an den Verkäufer ab.
h. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt
bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall kann der Verkäufer dem Käufer den Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte unter Fristsetzung androhen.
i. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Verkäufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
j. Sofern der Verkäufer das Eigentum an der Vorbehaltsware verliert, da die Vorbehaltsware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers untergeht (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werksleistungen), so tritt der Käufer die ihm aus diesem Rechtsgeschäft entstehenden Forderungen schon jetzt in Höhe des Fakturen-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer), der sich aus diesen Liefergeschäften zwischen dem Käufer und dessen Kunden ergibt, an den Verkäufer zur Sicherung ab.
k. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung
an.
l. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
m. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet die Vorbehaltsware herauszugeben. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. In diesem Fall hat der Verkäufer den Kauferlös nach Abzug der angemessenen Aufwendungen, mindestens den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache auf die offene Forderung anzurechnen und einen Übererlös an den Käufer auszukehren.
n. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung unter Angabe des Pfandgläubigers
sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware sofort mitzuteilen, sowie den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich
anzuzeigen.
o. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im lnteresse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
V. KAUFPREIS/ZAHLUNG
a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen des Verkäufers nicht eingeschlossen. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab unserem Lager oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Skontoabzüge sind ausgeschlossen.
b. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
c. Die Rechnungserteilung gilt gleichzeitig als Versandanzeige. Maßgeblich für die Fristen ist ausschließlich der Tag des Versandes Bei bargeldloser Zahlung ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Gutschrift auf einem Konto des Verkäufers maßgebend.
d. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend den Zahlungsverzug. Nach Mahnung oder nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
e. In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB ist der Verkäufer berechtigt, bei Zahlungen ohne Verrechnungsbestimmungen festzusetzen, auf welche der Forderungen die Zahlungen des Käufers gutzuschreiben sind.
f. Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle dem Verkäufer gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig. Dies gilt auch für andere beiderseits noch nicht voll erfüllte Kaufverträge.
g. Mangelhafte oder verspätete Lieferung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung.
h. In den Fällen des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, wegen aller noch ausstehenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen bzw. von beiderseits noch nicht voll erfüllten Verträgen zurückzutreten. Es
bleibt ihm weiterhin das Recht vorbehalten, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.
i. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Verkäufer anerkannt wurden.
VI. KONTOKORRENT
a. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
b. Auf dem Kontokorrentkonto werden unsere Forderungen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
c. Für Kontokorrent-Konten gelten unsere Kontoauszüge per 31.03., 30.06., 30.09., und 31.12. jeden Jahres als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Wir werden bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
VII. LIEFERUNG
a. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn die Versandkosten vom Verkäufer übernommen werden.
b. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
c. Die Art der Versendung steht im Ermessen des Verkäufers.
d. Lieferfristen und Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Bei größeren Aufträgen ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt.
e. Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
VIII. VERPACKUNG
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt.
Leihverpackungen sind vom Kunden unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
IX. ANNAHMEVERZUG
a. Der Übergabe im Sinne von Ziff. Vll dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug kommt.
b. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
c. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
d. Dem Annahmeverzug steht es gleich, wenn aufgrund der Bereitstellung einer nicht zulässigen, mangelfreien Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle die Lieferung nicht erfolgen kann.
X. GEWÄHRLEISTUNG
a. Bei Sach- und Rechtsmängeln ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.
Der Verkäufer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
b. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Verschriften zurücktreten (Rücktritt). Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend Ziffer XII. ausgeschlossen oder beschränkt.
c. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
d. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Wochen nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
e. Mit keiner der vorstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
f. Vom Verkäufer übergebene Proben oder Muster sind nur dann als Vertragsgegenstand anzusehen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben.
XI. GARANTIEN
Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich und schriftlich gewährt. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
XII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
a. Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
b. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist von der vorstehenden Haftungsbeschränkung ausgenommen.
c. Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
d. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
c. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.